Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.2005 bis 31.10.2012 — BGBl. II Nr. 267/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.200531.10.2012 BGBl. II Nr. 267/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 267/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

20004285

Dokumentnummer

NOR40069007