Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.2005 bis 31.10.2012 — BGBl. II Nr. 267/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.200531.10.2012 BGBl. II Nr. 267/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 267/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

20004285

Dokumentnummer

NOR40069008