Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die Bearbeitung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,
Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung).
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR40069009