Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Skizze und einer Werkzeichnung zu umfassen.Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Skizze und einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 160 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40069181