Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bildhauerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums- und Gewichtsberechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Flächenberechnung, Volumsberechnung
Dokumentnummer
NOR40069180