Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 278/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Druckvorstufentechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Druckvorstufentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Druckvorstufentechniker oder Druckvorstufentechnikerin) zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR40069239