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§ 2

Fassungen
ab 01.07.2005 — BGBl. II Nr. 278/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.2005 BGBl. II Nr. 278/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Druckvorstufentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. II Nr. 278/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Druckvorstufentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Prüfen von Originalvorlagen für die Reproduktion, der vorgegebenen Arbeitsmaterialien und Festlegen der Arbeitsschritte,
  2. Ziffer 2
    Herstellen von Strich- und Tonwertproduktionen mit elektronischen Geräten,
  3. Ziffer 3
    Herstellen von mengen- und gestaltungsorientiertem Satz,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Druckformen für den Offsetdruck mit Hilfe von fotomechanischen und elektronischen Geräten,
  5. Ziffer 5
    Ausführen von Seiten- und Bogenmontagen,
  6. Ziffer 6
    Messen und Prüfen von Farbauszügen (Reproduktionen), Satzprodukten und Druckformen,
  7. Ziffer 7
    Lagern und Sicherstellen der fertigen Produkte für deren eventuelle Wiederverwendung,
  8. Ziffer 8
    Reinigen, Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen und Durchführen einfacher Instandsetzungsarbeiten,
  9. Ziffer 9
    Erfassen technischer Daten und Arbeitsergebnisse.

Schlagworte

Strichproduktion, Seitenmontage

Gesetzesnummer

20004306

Dokumentnummer

NOR40069240