Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregister-Austauschverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 182/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Regelmäßiger Datenaustausch
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Den in § 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in § 1 Z 2 genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.Den in Paragraph eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6 und 7 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln. (4)Absatz 4,Es sind Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters sowie Daten inländischer Kreditnehmer nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu übermitteln. Die Daten inländischer Kreditnehmer sind einer in § 1 genannten Einrichtung jedoch nur dann zu übermitteln, wenn ihr der Kreditnehmer aus vorangegangenen Meldungen im Sitzstaat des Empfangsregisters bereits bekannt ist und der Großkreditevidenz von dieser Einrichtung bereits Daten dieses Kreditnehmers übermittelt wurden.Es sind Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters sowie Daten inländischer Kreditnehmer nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zu übermitteln. Die Daten inländischer Kreditnehmer sind einer in Paragraph eins, genannten Einrichtung jedoch nur dann zu übermitteln, wenn ihr der Kreditnehmer aus vorangegangenen Meldungen im Sitzstaat des Empfangsregisters bereits bekannt ist und der Großkreditevidenz von dieser Einrichtung bereits Daten dieses Kreditnehmers übermittelt wurden.
(5)Absatz 5,Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Dokumentnummer
NOR40129270