(1)Absatz eins,Den in § 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß § 75 Abs. 1 BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in § 1 Z 2 genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.Den in Paragraph eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Einrichtungen sind monatlich mit dem jeweils Monatsletzten als Stichtag die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln. Der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Einrichtung sind vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die genannten Informationen zu übermitteln.