Rechtstracker.at

§ 3 ZKR-AustauschV

Fassungen
30.09.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 299/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.201431.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 256/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2018
§ 330.09.200531.12.2013 BGBl. II Nr. 299/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralkreditregister-Austauschverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.09.2005BGBl. II Nr. 299/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 256/2013

Abkürzung

ZKR-AustauschV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einzelanfragen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den in Paragraph eins, genannten Einrichtungen ist auf Anfrage die Höhe der Gesamtverschuldung konkret genannter Kreditnehmer, die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben sowie die von in Paragraph eins, genannten Einrichtungen im Rahmen des internationalen Datenaustausches zu diesem Zweck übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Daten betreffend Kreditnehmer, deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt, sind nicht zu übermitteln. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Daten betreffend ausländische Kreditnehmer sind im Rahmen von Einzelanfragen nicht zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Anfragen betreffend Kreditnehmer mit Sitz in einem der Sitzstaaten der Einrichtungen gemäß Paragraph eins, sind der jeweiligen Einrichtung weiterzuleiten.
  6. Absatz 6,Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das obligo- jeweils zur Gänze zuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

20004311

Dokumentnummer

NOR40069321