Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile und für die Höhe
von Finanzzuweisungen im FAG 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
30/02 Finanzausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos vgl. BGBl. I Nr. 103/2007.Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,.
Text
§ 7. Zu § 20 Abs. 7 FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 0,163 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2005. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis 31. Juli eines jeden Jahres und 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Paragraph 7, Zu Paragraph 20, Absatz 7, FAG 2005: Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 0,163 vH des Ertrages der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2005. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis 31. Juli eines jeden Jahres und 0,163 vH des Ertrages dieser Abgaben vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
Dokumentnummer
NOR40069339