Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 304/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.200531.12.2012 BGBl. II Nr. 304/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der akademischen Grade „Master of Science in Counseling“ und „Master in European Studies“; Lehrgang „Psychosoziale Beratung“ und Lehrgang „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 304/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Lehrgang „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“

Paragraph 2,

Die Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Lehrgang „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“ hat an die Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master in European Studies“, abgekürzt „M.E.S.“, zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

20004315

Dokumentnummer

NOR40069353