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§ 3 FBZV 2005

Fassungen
13.10.2009 bis 24.03.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 313.10.200924.03.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014
§ 327.09.200512.10.2009 BGBl. II Nr. 306/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.10.2009

Außerkrafttretensdatum

24.03.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014

Abkürzung

FBZV 2005

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenzbereichszuweisungsplan

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).
  2. Absatz 2,Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in
    1. Ziffer eins
      Spalte 1 die in der VOFunk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen beziehen,
    2. Ziffer 2
      in Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 VOFunk und
    3. Ziffer 3
      in Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet.
  3. Absatz 3,Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3 genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.
  4. Absatz 4,Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen Frequenzbereich beschränkt.
  5. Absatz 5,Wenn in den Anlagen angegeben ist, dass ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, dass er keine schädlichen Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, dass dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

20004317

Dokumentnummer

NOR40111060