Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 306/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus Anlage 2 (Anm.: Anlage wird nicht dargestellt). In Anlage 2 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.Die Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus Anlage 2 Anmerkung, Anlage wird nicht dargestellt). In Anlage 2 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.
(2)Absatz 2,Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf die Fußnoten in Artikel 5 VOFunk (Beispiel: 5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (A01 und A02).
(3)Absatz 3,Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter der Bezeichnung der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.
(4)Absatz 4,Fußnoten, die rechts neben der Bezeichnung eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen Funkdienst.
(5)Absatz 5,Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff “Fester Funkdienst” nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2009
Dokumentnummer
NOR40069366