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§ 5 FBZV 2005

Fassungen
27.09.2005 bis 24.03.2014 — BGBl. II Nr. 306/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.09.200524.03.2014 BGBl. II Nr. 306/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.09.2005BGBl. II Nr. 306/2005

Außerkrafttretensdatum

24.03.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014

Abkürzung

FBZV 2005

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Primäre und sekundäre Funkdienste

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren Funkdiensten zugewiesen ist, ist zu unterscheiden zwischen:
    1. Litera a
      Funkdiensten, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FIXED) gedruckt sind; diese Dienste werden als “primäre Funkdienste” bezeichnet;
    2. Litera b
      Funkdiensten, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Mobile) gedruckt sind; diese Dienste werden als “sekundäre Funkdienste” bezeichnet.
  2. Absatz 2,Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: MOBILE except aeronautical mobile).
  3. Absatz 3,Funkstellen eines sekundären Funkdienstes
    1. Litera a
      dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
    2. Litera b
      können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
    3. Litera c
      können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.
  4. Absatz 4,Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf “sekundärer Basis” zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
  5. Absatz 5,Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf “primärer Basis” zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

20004317

Dokumentnummer

NOR40069367