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§ 6 FBZV 2005

Fassungen
27.09.2005 bis 24.03.2014 — BGBl. II Nr. 306/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.09.200524.03.2014 BGBl. II Nr. 306/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.09.2005BGBl. II Nr. 306/2005

Außerkrafttretensdatum

24.03.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014

Abkürzung

FBZV 2005

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zusätzliche Zuweisungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land einem weiteren Funkdienst “zusätzlich zugewiesen” ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt wird.
  2. Absatz 2,Wenn die Fußnote in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind.
  3. Absatz 3,Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

20004317

Dokumentnummer

NOR40069368