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§ 7 FBZV 2005

Fassungen
27.09.2005 bis 24.03.2014 — BGBl. II Nr. 306/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 727.09.200524.03.2014 BGBl. II Nr. 306/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.09.2005BGBl. II Nr. 306/2005

Außerkrafttretensdatum

24.03.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 63/2014

Abkürzung

FBZV 2005

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Alternative Zuweisungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem oder mehreren Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land zugewiesen ist, handelt es sich dabei um eine “alternative” Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegebene Zuweisung ersetzt.
  2. Absatz 2,Wenn die Fußnote in Bezug auf Funkstellen eines oder mehrerer der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, haben diese Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des primären Dienstes oder der primären Dienste, die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind und denen der Frequenzbereich in anderen Gebieten oder Ländern zugewiesen ist.
  3. Absatz 3,Wenn den Funkstellen eines Dienstes, der eine alternative Zuweisung erhalten hat, zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

20004317

Dokumentnummer

NOR40069369