Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 gelagert werden, 63 000 Tonnen dem Erdölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 gelagert werden, 63 000 Tonnen dem Erdölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
NOR40069418