Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Im Falle, dass diese Mengen dem Vertragspartner gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zur unbeschränkten Verwendung überlassen werden, ist vertraglich sicher zu stellen, dass diese Mengen zur Versorgung des Erdölmarktes verwendet werden. Im Falle, dass diese Mengen dem Vertragspartner gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zur unbeschränkten Verwendung überlassen werden, ist vertraglich sicher zu stellen, dass diese Mengen zur Versorgung des Erdölmarktes verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
NOR40069419