Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Nachweis vom Abbau der Pflichtnotstandsreserven und die Zuführung dieser Mengen zur Versorgung des Erdölmarktes hat durch die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
NOR40069421