Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2006 bis 31.08.2007 — BGBl. II Nr. 321/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200631.08.2007 BGBl. II Nr. 321/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 321/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3, (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    ein Einführungsmodul,
  2. Ziffer 2
    ein Basismodul,
  3. Ziffer 3
    ein Fachmodul,
  4. Ziffer 4
    ein Wahlmodul und
  5. Ziffer 5
    eine Job-Rotation.
  1. Absatz 2,Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan "Einführungsmodul").
  2. Absatz 3,Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
    1. Ziffer eins
      für den rechtskundigen Dienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Basismodul A 1-Rechtskundiger Dienst") und
    2. Ziffer 2
      für die übrigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Basismodul A 1").
  3. Absatz 4,Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es hat zu umfassen
    1. Ziffer eins
      für den rechtskundigen Dienst und die sonstigen Verwendungen jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
    2. Ziffer 2
      für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Fachmodul A 1-Technischer Dienst") und jeweils die Abfassung einer Hausarbeit,
    3. Ziffer 3
      für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Fachmodul A 1-Baudienst") sowie
    4. Ziffer 4
      für den Bibliotheksdienst den Grundlehrgang im Rahmen des interuniversitären Universitätslehrganges "Master of Science (Library and Informations Studies)".
    Das Thema der Hausarbeit ist jeweils durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 sind die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsfächer im Rahmen eines Lehrganges zu vermitteln.
  4. Absatz 5,Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.

Schlagworte

Lehrplan

Gesetzesnummer

20004334

Dokumentnummer

NOR40069600