Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Motopädagogin“ und „Akademischer Motopädagoge“ und des akademischen Grades „Master of Arts“; Lehrgang „Motopädagogik“ und Lehrgang „Motopädagogik - Master Programm“, Niederösterreichische Landesakademie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrgang „Motopädagogik“
§ 1.Paragraph eins,
Die Niederösterreichische Landesakademie in St. Pölten ist berechtigt, den dreisemestrigen Lehrgang „Motopädagogik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des dreisemestrigen Lehrganges „Motopädagogik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Motopädagoge“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Dokumentnummer
NOR40069656