Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Paragraph 3,

Erklärt eine Partei diese Protokolls bei seiner Unterzeichnung, daß das Abkommen für diese Partei nur unter der Bedingung angewendet werden kann, das es gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert wird.

  1. Ziffer eins
    so tritt dieses Protokoll in bezug auf diese Partei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß den Bestimmungen des Artikels 31 des Abkommens in Kraft; und
  2. Ziffer 2
    das Abkommen wird dann in bezug auf diese Partei vorläufig
so angewendet, als wäre es am 1. Juli 1950 wirksam geworden. Erklärt diese Partei jedoch bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gegenüber der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Organisation“ genannt), das dies nicht möglich ist, so wird das Abkommen so angewendet, als wäre es zu Beginn der Abrechnungsperiode in Kraft getreten, in welcher die Ratifikationsurkunde abgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004342

Dokumentnummer

NOR40069721