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Art. 1

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 1

Artikel 9 dieses Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

BESTEHENDE GUTHABEN

Litera a Verfügt eine Vertragspartei über Guthaben aus bestehenden Schuldverhältnissen im Sinne des Paragraph eins, der Anlage A dieses Abkommens, so werden sie auf Antrag dieser Vertragspartei zum Ausgleich ihres Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode verwendet, jedoch nicht in Höhe eines gegebenenfalls bei Beendigung der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode vorhandenen kumulativen Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei. Eine Vertragspartei, für die eine Anfangsschuld festgesetzt worden ist, darf jedoch in dem Ausmaß, in dem ihr Nettodefizit gemäß Artikel 10 Litera e, ausgeglichen werden könnte, diese Guthaben hiezu nur verwenden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach Beratung mit dem in Artikel 20 genannten Direktorium ihre Genehmigung erteilt.

Litera b Werden bestehende Schulden gemäß Anlage A dieses Abkommens getilgt oder zurückbezahlt, so dürfen die diesen Schulden entsprechenden Guthaben gemäß Litera a, dieses Artikels nur mit Zustimmung der schuldenden Vertragspartei verwendet werden.

Litera c Besondere Mittel, die einer Vertragspartei in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 30. Juni 1952 von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gegebenenfalls zugeteilt werden, werden als bestehende Guthaben im Sinne von Litera a, dieses Artikels behandelt, jedoch mit der Maßgabe, daß solche besondere Mittel verwendet werden:

Ziffer eins ohne daß es eines Antrages der betreffenden Vertragspartei bedarf;

Ziffer 2 gemäß den von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Einvernehmen mit der Organisation dafür festgesetzten näheren Bestimmungen;

Ziffer 3 für die Zwecke des Artikels 7, als ob sei ein Rechnungsüberschuß der Vertragspartei wären, sofern sie dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode zugeteilt sind, die vor dem Zeitpunkt der Zustellung beendet war; und

Ziffer 4 sofern die Organisation nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika etwas anderes bestimmt, nur insoweit als der Union ein gleichwertiger Geldbetrag im Sinne des Artikels 14 Litera b, zur Verfügung gestellt worden ist.

Litera d Teilbeträge der in Litera c, dieses Artikels erwähnten Mittel, die nicht bei den Operationen für die Abrechnungsperiode vor dem 1. Juli 1952 gemäß den Bestimmungen der genannten Litera c, verwendet worden sind, werden als Nettoüberschuß der betreffenden Vertragspartei aus der am 30. Juni 1952 endenden Abrechnungsperiode betrachtet, soweit der Union ein gleichwertiger Goldbetrag im Sinne des Artikels 14 Litera b, zu Verfügung gestellt worden ist.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004343

Dokumentnummer

NOR40069767