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Art. 2

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 2

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 2

Artikel 23 Litera b, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera b Dem Fonds werden zugeführt:

Ziffer eins Ein Betrag von mindestens 350 Millionen USA-Dollar als Beitrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Dollarbetrag wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika automatisch für die Union verfügbar gemacht, soweit der Agent ihn benötigt, um der Union die Durchführung der in diesem Abkommen vorgeschriebenen Operationen zu ermöglichen;

Ziffer 2 die von den Vertragsparteien oder für ihre Rechnung gezahlten Gold- und Devisenbeträge;

Ziffer 3 die Forderungen auf Grund von den Vertragsparteien gewährten Krediten Darlehen; und

Ziffer 4 die Erlöse und Erträgnisse aus den vorstehend genannten Vermögenswerten.“

Schlagworte

Goldbetrag

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004343

Dokumentnummer

NOR40069768