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Art. 6

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 6

Nach Artikel 23 wird in das Abkommen ein neuer Artikel 23bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 23bis

BEFRISTETE DARLEHEN

Litera a Soweit die Durchführung von Operationen einer Verminderung der konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds unter den Gegenwert von 100 Millionen Rechnungseinheiten ergibt, leisten die Vertragsparteien nach Durchführung dieser Operationen Zahlungen in Gold oder in USA-Dollar an die Union.

Litera b Die in diesem Artikel vorgesehene Zahlungen erfolgen am Wertstellungstag der betreffenden Operationen in Form eines Darlehen, welches bis zum Wertstellungstag der folgenden Operationen gewährt wird, an dem sie mit Vorrang von den anderen von der Union zu leistenden Zahlungen zurückgezahlt werden.

Litera c Die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen dürfen zu keiner Zeit einen Gesamtbetrag im Gegenwert von 100 Millionen Rechnungseinheiten noch, hinsichtlich einer Vertragspartei, denjenigen Betrag überschreiten, der zu dem genannten Gesamtbetrag in demselben Verhältnis steht wie die Quote dieser Vertragspartei am 1. Juli 1952 zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien zum gleichen Datum.

Litera d Die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen werden geleistet:

Ziffer eins im Verhältnis zu der Höhe ihrer Quoten von denjenigen Vertragsparteien, die bei den Operationen, nach deren Durchführung die Zahlungen zu leisten sind, einen kumulativen Rechnungsüberschuß aufweisen; und

Ziffer 2 soweit die in Ziffer 1 vorgesehenen Zahlungen unzureichend sind, von den anderen Vertragsparteien im Verhältnis zu der Höhe ihrer Quoten.

Litera e Die Union zahlt der Vertragspartei, welche eine in diesem Artikel vorgesehene Zahlung geleistet hat, auf den gezahlten Betrag Zinsen zu einem von der Organisation auf Grund der in Artikel 23 Litera d, vorgesehenen Bedingungen festgesetzten Zinssatz.

Litera f Konvertierbare Vermögenswerte der Fonds im Sinne dieses Artikels sind diejenigen Beträge in Gold, USA-Dollar und in konvertierbaren Währungen anderer Länder als der Vertragsparteien, die zum Fonds gehören.

Litera g Die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen werden weder nach Durchführung derjenigen Operationen geleistet, welche in Artikel 34 für eine Vertragspartei vorgesehen sind, für die das Abkommen endet, noch nach Durchführung der in Artikel 36 vorgesehenen Operationen.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004344

Dokumentnummer

NOR40069990