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Art. 9

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 3

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 9

Nach Artikel 35 wird ein neuer Artikel 35bis in das Abkommen eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 35bis

WEITERE VERLÄNGERUNG DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 11

Litera a Spätestens am 31. März 1953 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1953 an weiter in Kraft bleiben soll.

Litera b Wirkt eine Vertragspartei an der in Litera a, dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 30. Juni 1953; in diesem Fall findet Artikel 34 Litera e, auf diese Vertragspartei Anwendung.

Litera c Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festgesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des Artikels 36 Litera b, etwas anderes ergibt.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004344

Dokumentnummer

NOR40069993