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Art. 5

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 5

Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

KREDITE UND GOLDZAHLUNGEN

Litera a Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird zur Hälfte durch Kredite und zur anderen Hälfte durch Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle römisch drei für sie festgesetzte Quote nicht überschreitet.

TABELLE römisch drei
QUOTEN

Vertragspartei

Quoten in Millionen Rechnungseinheiten

Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten

Belgien-Luxemburg

432

8,7

Dänemark

234

4,7

Deutschland

600

12,0

Frankreich

624

12,5

Griechenland

54

1,1

Island

18

0,4

Italien

246

4,9

Niederlande

426

8,5

Norwegen

240

4,8

Österreich

84

1,7

Portugal

84

1,7

Schweden

312

6,3

Schweiz

300

6,0

Türkei

60

1,2

Vereinigtes Königreich

1272

25,5

Anmerkungen:

  1. Ziffer eins
    Griechenland darf seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen 1. Juli 1954 und 30. Juni 1955 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Hinsichtlich dieser Perioden gilt die Quote Griechenlands für Zwecke des Artikels 13 Litera a und des Artikels 23bis sowie der Paragraphen 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens als null.
  2. Ziffer 2
    Der Rechnugsüberschuß oder das Rechnungsdefizit der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion wird nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß 402,626 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der den Betrag ihrer so verminderten Quote übersteigt, gelten die Bestimmungen des Artikels 13 Litera b

Litera b Zum Ausgleich von Rechnungsüberschüssen gewährt die betreffende Vertragspartei der Union den in Litera a, dieses Artikels angeführten Kredit und die Union leistet an die betreffende Vertragspartei die in dieser lit. genannte Goldzahlung. Zum Ausgleich von Rechnungsdefiziten gewährt die Union der betreffenden Vertragspartei den in dieser lit. angeführten Kredit und die betreffende Vertragspartei leistet an die Union die in dieser lit. angeführten Goldzahlungen.

Litera c Wird der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei geringer, dann wird der auf Grund dieses Artikels zum Ausgleich des Rechnungsdefizites oder des Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei eingeräumte Kredit zur Verminderung des früher an die oder von der Union gegebenen Kredites verwendet.

Litera d Jede Vertragspartei darf zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizites für eine Abrechnungsperiode einen höheren als den in Litera a, dieses Artikels vorgesehenen Anteil in Gold zahlen, jedoch nur insoweit, als ihr Rechnungsdefizit ihren kumulativen Rechnungsüberschuß beim Abschluß der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode übersteigt.

Litera e Jede Vertragspartei darf vorbehaltlich der Zustimmung der Organisation den ihr von der Union auf Grund dieses Artikels eingeräumten Kredit vermindern, und zwar entweder

Ziffer eins auf Grund eines Antrages, daß ihr die Union zum Ausgleich ihres Rechnungsüberschusses für eine Abrechnungsperiode einen geringeren Teil an Gold zahlen soll, als dies in Litera a, dieses Artikels vorgesehen ist; oder

Ziffer 2 durch Vornahme einer Goldzahlung bei den Operationen für eine Abrechnungsperiode.

Litera f Die Differenz zwischen den von einer Vertragspartei auf Grund Litera d und e dieses Artikels gezahlten Goldbeträgen und den gemäß Litera a, dieses Artikels für eine Vertragspartei errechneten Beträge sowie die von der Union auf Grund der genannten lit. geschuldeten Goldbeträge, die nicht gemäß Litera e, dieses Artikels an die betreffende Vertragspartei gezahlt worden sind, gelten für die Zwecke dieses Artikels als Kredite. Sofern die betreffende Vertragspartei nicht einen gegenteiligen Antrag stellt, werden diese Beträge bei den folgenden Operationen zurückgezahlt.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004360

Dokumentnummer

NOR40070108