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Art. 6

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 6

Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN

Litera a Falls die Organisationen nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B diese Abkommens wird das Rechnungsdefizit und der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlungen beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.

Litera b Vorbehaltlich der Vorschriften des Paragraph 7, der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß und das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote nicht übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisationen ausgeglichen.

Litera c Wird der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei geringer, dann wird der auf Grund von gemäß diesem Artikel von der Organisation getroffenen Entscheidung bezüglich des Ausgleichs des Rechnungsdefizits oder des Rechnungsüberschusses dieser Vertragspartei eingeräumte Kredit zur Verminderung des früher an die oder von der Union gegebenen Kredites verwendet.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004360

Dokumentnummer

NOR40070109