Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 7

Nach Artikel 13 des Abkommens wird ein neuer Artikel 13bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Artikel 13bis

RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN

Litera a Schließen zwei Vertragsparteien ein Übereinkommen hinsichtlich der Rückzahlung oder Tilgung von Krediten, die die Union einer von ihnen und die die andere der Union einräumte, dann bewirken Zahlungen, welche die erste Vertragspartei an die zweite leistet, eine entsprechende Verminderung derartiger Kredite, sofern die Organisation beim Abschluß eines derartigen Übereinkommens die diesbezüglichen Beträge sowie die Termine der darin vorgesehenen Ratenzahlungen genehmigt. Soweit jedoch der Kreditbetrag, den die Union der ersten Vertragspartei bzw. die zweite Vertragspartei der Union einräumt, geringer wäre als die geleistete Zahlung, wird je nach Sachlage seitens der ersten Vertragspartei der Union oder seitens der Union der zweiten Vertragspartei ein Kredit eingeräumt.

Litera b Die Organisation kann in Ausnahmefällen bestimmen, daß die Rückzahlung oder Tilgung eines Teiles der von einer Vertragspartei an die Union gewährten Kredite durch Goldzahlungen erfolgt. Die Organisation kann ferner der Rückzahlung oder Tilgung eines seitens der Union an eine Vertragspartei gegebenen Kredites durch Goldzahlungen zustimmen.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004360

Dokumentnummer

NOR40070110