Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Text
Artikel 8
Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 14
GOLDZAHLUNGEN
a)Litera a Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an eine Vertragspartei Gold zahlen, befreien durch Zahlung:
1.Ziffer eins in USA-Dollar
2.Ziffer 2 in der Währung eines Landes, welches nicht Vertragspartei ist, falls diese Währung für die betreffende Vertragspartei annehmbar ist; oder
3.Ziffer 3 in der Währung dieser Vertragspartei.
b)Litera b Jede Vertragspartei, die auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an die Union Gold zu zahlen hat, kann sich von ihrer Verpflichtung befreien durch Zahlung:
1.Ziffer eins in USA-Dollar; oder
2.Ziffer 2 vorbehaltlich der Zustimmung des in Artikel 20 erwähnten Direktoriums, in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäß lit. a dieses Artikels benutzen kann.“vorbehaltlich der Zustimmung des in Artikel 20 erwähnten Direktoriums, in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäß Litera a, dieses Artikels benutzen kann.“