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Art. 8

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 8

Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

GOLDZAHLUNGEN

Litera a Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an eine Vertragspartei Gold zahlen, befreien durch Zahlung:

Ziffer eins in USA-Dollar

Ziffer 2 in der Währung eines Landes, welches nicht Vertragspartei ist, falls diese Währung für die betreffende Vertragspartei annehmbar ist; oder

Ziffer 3 in der Währung dieser Vertragspartei.

Litera b Jede Vertragspartei, die auf Grund der Artikel 10bis, 11, 13 oder 13bis an die Union Gold zu zahlen hat, kann sich von ihrer Verpflichtung befreien durch Zahlung:

Ziffer eins in USA-Dollar; oder

Ziffer 2 vorbehaltlich der Zustimmung des in Artikel 20 erwähnten Direktoriums, in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäß Litera a, dieses Artikels benutzen kann.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004360

Dokumentnummer

NOR40070111