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Art. 1

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 1

Litera a Artikel 11 Litera a, des Abkommens erhält folgende Fassung:

Litera a Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird zu einem Viertel der Kreditgewährung und zu drei Vierteln durch Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle römisch drei festgesetzte Quote nicht überschreitet.“

Litera b Die Tabelle römisch drei des Abkommens erhält folgende Fassung:

„TABELLE römisch drei
QUOTEN

Vertragspartei

Quoten (in Millionen Rechnungseinheiten)

Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten

Belgien-Luxemburg

864

8,7

Dänemark

468

4,7

Deutschland

1200

12,0

Frankreich

1248

12,5

Griechenland

108

1,1

Island

36

0,4

Italien

492

4,9

Niederlande

852

8,5

Norwegen

480

4,8

Österreich

168

1,7

Portugal

168

1,7

Schweden

624

6,3

Schweiz

600

6,0

Türkei

120

1,2

Vereinigtes Königreich

2544

25,5

Anmerkungen:

  1. Ziffer eins
    Griechenland kann seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen dem 1. August 1955 und 30. Juni 1956 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Für diese Abrechnungsperioden wird die Quote Griechenlands für die Zwecke des Artikels 13 Litera a,, des Artikels 23bis und der Paragraphen 4, 10 bis und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wäre. Die Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung soll, falls die griechische Regierung dies von der Organisation verlangt, sofort nach Beendigung der dritten, auf die Abrecdhnungsperiode, in der der diesbezügliche Antrag eingegangen ist, folgenden Abrechnungsperiode in Wegfall kommen.
  2. Ziffer 2
    Die Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion werden nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß 805,252 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der diesen Betrag übersteigt gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004362

Dokumentnummer

NOR40070248