Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 1
a)Litera a Artikel 11 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:Artikel 11 Litera a, des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a)Litera a Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird zu einem Viertel der Kreditgewährung und zu drei Vierteln durch Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle III festgesetzte Quote nicht überschreitet.“Der Rechnungsüberschuß oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird zu einem Viertel der Kreditgewährung und zu drei Vierteln durch Goldzahlungen ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle römisch drei festgesetzte Quote nicht überschreitet.“
b)Litera b Die Tabelle III des Abkommens erhält folgende Fassung:Die Tabelle römisch drei des Abkommens erhält folgende Fassung:
„TABELLE III„TABELLE römisch drei
QUOTEN
Vertragspartei | Quoten (in Millionen Rechnungseinheiten) | Einzelquoten in % des Gesamtbetrages der Quoten |
Belgien-Luxemburg | 864 | 8,7 |
Dänemark | 468 | 4,7 |
Deutschland | 1200 | 12,0 |
Frankreich | 1248 | 12,5 |
Griechenland | 108 | 1,1 |
Island | 36 | 0,4 |
Italien | 492 | 4,9 |
Niederlande | 852 | 8,5 |
Norwegen | 480 | 4,8 |
Österreich | 168 | 1,7 |
Portugal | 168 | 1,7 |
Schweden | 624 | 6,3 |
Schweiz | 600 | 6,0 |
Türkei | 120 | 1,2 |
Vereinigtes Königreich | 2544 | 25,5 |
Anmerkungen:
Griechenland kann seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen dem 1. August 1955 und 30. Juni 1956 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Für diese Abrechnungsperioden wird die Quote Griechenlands für die Zwecke des Artikels 13 lit. a, des Artikels 23bis und der §§ 4, 10bis und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wäre. Die Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung soll, falls die griechische Regierung dies von der Organisation verlangt, sofort nach Beendigung der dritten, auf die Abrecdhnungsperiode, in der der diesbezügliche Antrag eingegangen ist, folgenden Abrechnungsperiode in Wegfall kommen.Griechenland kann seine Rechnungsdefizite für die Abrechnungsperioden zwischen dem 1. August 1955 und 30. Juni 1956 nicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Für diese Abrechnungsperioden wird die Quote Griechenlands für die Zwecke des Artikels 13 Litera a,, des Artikels 23bis und der Paragraphen 4, 10 bis und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich null wäre. Die Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung soll, falls die griechische Regierung dies von der Organisation verlangt, sofort nach Beendigung der dritten, auf die Abrecdhnungsperiode, in der der diesbezügliche Antrag eingegangen ist, folgenden Abrechnungsperiode in Wegfall kommen.
Die Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion werden nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumulativer Rechnungsüberschuß 805,252 Millionen Rechnungseinheiten nicht übersteigt. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen kumulativen Rechnungsüberschuß hat, der diesen Betrag übersteigt gelten die Bestimmungen des Artikels 13 lit. b.“
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40070248