Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 2

Artikel 19 Litera a und b des Abkommens erhalten folgende Fassung:

Litera a Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20 hat der Rat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen. Alle diese Entscheidungen sind für sämtliche Vertragsparteien rechtsverbindlich. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Litera e und des Artikels 36 Litera e, verlieren sie ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt. Die in Litera c, dieses Artikels erwähnten Entscheidungen sind jedoch für alle Mitglieder der Organisation verbindlich, die Vertragsparteien sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragsparteien waren.

Litera b Vorbehaltlich der Bestimmungen der Litera c und d dieses Artikels und des Artikels 35quinquies werden Entscheidungen des Rates auf Grund des vorliegenden Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien gefaßt, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß:

Ziffer eins die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluß dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 33 zu suspendieren, oder in der Zeit gefaßt wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist; und

Ziffer 2 ein Land, für das dieses Abkommen geendigt hat, an Beschlüssen auf Grund des Paragraph 6, der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004362

Dokumentnummer

NOR40070249