Kurztitel
Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1957Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,
Text
Artikel 3
a)Litera a Artikel 20 lit. a des Abkommens erhält folgende Fassung:Artikel 20 Litera a, des Abkommens erhält folgende Fassung:
„a)Litera a Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Rat aus einem Kreis von Personen ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 34 oder 35quinquies, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber welcher die Anwendung dieses Abkommens auf Grund des Artikels 33 suspendiert ist, während der Dauer der Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Rat nichts anderes bestimmt, ist die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wiederernannt werden.“
b)Litera b Artikel 20 lit. h des Abkommens erhält folgende Fassung:Artikel 20 Litera h, des Abkommens erhält folgende Fassung:
„h)Litera h Die Beschlüsse des Direktoriums sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich, sofern und solange der Rat nicht eine Entscheidung auf Grund des lit. g dieses Artikels trifft. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 lit. e und des Artikels 36 lit. e verlieren die Beschlüsse des Direktoriums ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt.“Die Beschlüsse des Direktoriums sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich, sofern und solange der Rat nicht eine Entscheidung auf Grund des Litera g, dieses Artikels trifft. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 34 Litera e und des Artikels 36 Litera e, verlieren die Beschlüsse des Direktoriums ihre Rechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen endigt.“