Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 5

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

Litera a Dieses Abkommen kann jederzeit durch Entscheidung der Organisation außer Kraft gesetzt werden.

Litera b Sofern die Organisation nicht anders entscheidet, tritt dieses Abkommen außer Kraft, wenn sich die Summe der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 v.H. des Gesamtbetrages aller Quoten belaufen sollte.

Litera c Dieses Abkommen wird beendet, wenn Vertragsparteien, deren Quoten zusammen mindestens 50 v.H. des Gesamtbetrages aller Quoten betragen, die Organisation von ihrer Absicht, das vorliegende Abkommen zu kündigen, in Kenntnis zu setzen, vorausgesetzt, daß das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 in kraft tritt oder nach Beendigung dieses Abkommen Anwendung findet. In diesem Falle soll das Abkommen an dem Tag beendet werden, an dem die Summe der Quoten der Vertragsparteien, von denen die Organisation die Kündigung erhält, den in dieser lit. vorgesehenen Prozentsatz erreicht oder, falls die für das Inkrafttreten oder die Anwendung des Europäischen Währungsabkommens erforderlichen Bedingungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt sind, an dem Tage, an dem sie erfüllt sind.

Litera d Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Quoten die am 1. Juli 1953 festgesetzten, in Tabelle römisch drei dieses Abkommens angeführten Beträge.

Litera e Bei Beendigung dieses Abkommens:

Ziffer eins werden die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen außer Kraft tritt, trotzdem noch durchgeführt; und

Ziffer 2 wird die Union gemäß den Bestimmungen des Abschnitts römisch zwei der Anlage B dieses Abkommens liquidiert; diese Bestimmungen bleiben in Kraft, bis die darin vorgesehenen Maßnahmen beendet sind.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004362

Dokumentnummer

NOR40070252