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Art. 6

Fassungen
ab 23.04.1957 — BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute23.04.1957 BGBl. Nr. 224/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 7

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

23.04.1957BGBl. Nr. 224/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 6

Litera a Paragraph eins, der Analage B erhält folgende Fassung:

„Paragraph eins,

Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikels 34 oder 35quinquies dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“

Litera b Nach Paragraph 10, der Anlage B des Abkommens wird ein neuer Paragraph 10 b, i, s, eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„Paragraph 10 b, i, s,

Wenn nach Beendigung dieses Abkommens das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 in Kraft tritt oder Anwendung findet, wird die Differenz zwischen den Gesamteinnahmen der Union und den Gesamtausgaben der Union für bezahlte Zinsen und entstandene Unkosten als Kredit behandelt, der von den in Tabelle römisch vier angeführten Vertragsparteien der Union gewährt wird, und zwar im Verhältnis der in der genannten Tabelle angegebenen Beträge. Für die Zwecke dieses Abschnittes gelten diese Kredite als gemäß Artikel 11 dieses Abkommens an die Union gewährte Kredite. Im Falle Irlands und im Falle Griechenlands, solange dessen Quote als Null betrachtet wird, sind dieses Kredite jedoch durch die Union sofort in Gold zurückzuzahlen.“

Litera c „§ 12 der Anlage B erhält folgende Fassung:

„Paragraph 12,

Vorbehaltlich der Anwendungen der Bestimmungen des Paragraph 12 b, i, s, dieser Anlage werden die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds zur Rückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 10bis, 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gegeben haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Soweit jedoch die konvertierbaren Vermögenswerte die der Union gemäß Artikel 23 Litera b, Ziffer 1 dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Beträge, vermindert um den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der als Schenkung zugeteilten Anfangsguthaben und dem Gesamtbetrag der zugeteilten Anfangsschulden, nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidierung nicht widersprochen hat.“

Litera d Nach Paragraph 12, der Anlage B des Abkommens wird ein neuer Paragraph 12 b, i, s, eingefügt, der folgende Fassung erhält:

„§ 12bis, Vorausgesetzt, daß das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 in Kraft tritt oder Anwendung findet, sind auf den Europäischen Fonds, der auf Grund des genannten Abkommens geschaffen wird, nach Beendigung des vorliegenden Abkommens mit Zustimmung der Vereinigten Staaten von Amerika die folgenden Beträge zu übertragen:

Ziffer eins ein Betrag an konvertierbaren Vermögenswerten des Fonds in Höhe von 113,037 Millionen Rechnungseinheiten;

Ziffer 2 ein Betrag von 123,538 Millionen USA-Dollar als Beitrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika; und

Ziffer 3 Forderungen gegen Norwegen und die Türkei in Höhe von 10 Millionen bzw. 25 Millionen Rechnungseinheiten, die den als Darlehen zugeteilten Anfangsguthaben und zum Ausgleich von Nettodefiziten dieser Vertragsparteien verwendeten Anfangsguthaben entsprechen. Diese Forderungen sind in Gold und gemäß den Bestimmungen der Unterabschnitte 2 bis 4 des Paragraph 22, dieser Anlage zurückzuzahlen.“

Litera e Paragraph 13, der Anlage B des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Paragraph 13,

Konvertierbare Vermögenswerte des Fonds im Sinne der Paragraphen 12 und 12 b, i, s dieser Anlage sind die bei Beendigung dieses Abkommens vorhandenen Beträge in Gold, USA-Dollar und konvertierbaren Währungen von Ländern, die nicht Vertragsparteien sind.“

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20004362

Dokumentnummer

NOR40070253