Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Weiterbildung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.
(2)Absatz 2,Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.Weiterbildungen gemäß Absatz eins, haben nach "Art". Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer kann
Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,
Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.Weiterbildungen gemäß Absatz 2, durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.
(4)Absatz 4,Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach "Art". Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40150087