Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Personen,
die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben,die die Berufseinstellung gemäß Paragraph 43, mitgeteilt haben,
denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oderdenen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 45, entzogen wurde oder
denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,denen die Berufsausübung gemäß Paragraphen 46, f untersagt wurde,
sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
(2)Absatz 2,Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.Sofern der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40097424