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§ 10 AGVG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.12.2023 — BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200630.12.2023 BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 129/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Abkürzung

AGVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Absatz 2,Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Ausbildungsrates festzustellen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070483