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§ 9 AGVG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.12.2023 — BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200630.12.2023 BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 129/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Abkürzung

AGVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Aufgaben des Ausbildungsrates

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungsrat dient der Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Sinne von Paragraph eins, Er stellt einen Ort des institutionalisierten Dialogs zwischen den mit Aus- und Weiterbildungsfragen im Sinne von Paragraph eins, befassten Entscheidungsträgern des Bundes und der Bundesländer sowie Experten der sonstigen in Paragraph 3, genannten Institutionen dar.
  2. Absatz 2,Aufgaben des Ausbildungsrates im Einzelnen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Ziele sind:
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, für die Erlassung von Ausbildungsvorschriften und die Gestaltung, Herausgabe und Verwaltung von Aus- und Weiterbildungsmaterialien,
    2. Ziffer 2
      die Ausarbeitung eines langfristigen Konzepts („Masterplan Aus- und Weiterbildung Verbrauchergesundheit“) einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung dieses Konzepts,
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Fragen der Aus- und Weiterbildung im Sinne des Paragraph eins, berühren oder berühren können,
    4. Ziffer 4
      die Erstattung von Verbesserungsvorschlägen für die Aus- und Weiterbildung der in Paragraph eins, genannten Personen, insbesondere im Hinblick auf eine bessere Nutzung der beim Bund und in den Ländern vorhandenen Ressourcen und
    5. Ziffer 5
      die Erstattung von Empfehlungen für ein umfassendes Qualitätssicherungsprogramm betreffend die Aus- und Weiterbildung der in Paragraph eins, genannten Personen.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsfrage, Ausbildungsprogramm, Ausbildungsmaterial, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070482