Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2)Absatz 2,Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Ausbildungsrates festzustellen.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40070483