Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Gegenstand und Ziel
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Futtermittelkontrolle, Veterinärwesen und Tierschutz.
(2)Absatz 2,Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die Schaffung eines Beirates, in dem alle Bundesländer vertreten sind, dazu beizutragen,
eine qualitativ hochstehende, dem letzten Stand der Wissenschaft sowie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und EU-Vorgaben entsprechende, moderne Aus- und Weiterbildung der in Abs. 1 genannten Personen zu gewährleisten,eine qualitativ hochstehende, dem letzten Stand der Wissenschaft sowie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und EU-Vorgaben entsprechende, moderne Aus- und Weiterbildung der in Absatz eins, genannten Personen zu gewährleisten,
die in diesen Bereichen bei Bund und Ländern vorhandenen Ressourcen im gemeinsamen Interesse bestmöglich zu nutzen und
die Schaffung bundesweit einheitlicher Lehr-, Lern- und Prüfungsunterlagen in diesen Bereichen zu unterstützen.
Die Tätigkeit des durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Beirates dient somit dem übergeordneten Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Verbrauchergesundheit in den oben genannten Bereichen in Österreich sicherzustellen.
Schlagworte
Ausbildung, Lehrunterlage, Lernunterlage
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40070470