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§ 1 AGVG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.12.2023 — BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200630.12.2023 BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 129/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Abkürzung

AGVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gegenstand und Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Futtermittelkontrolle, Veterinärwesen und Tierschutz.
  2. Absatz 2,Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die Schaffung eines Beirates, in dem alle Bundesländer vertreten sind, dazu beizutragen,
    1. Ziffer eins
      eine qualitativ hochstehende, dem letzten Stand der Wissenschaft sowie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und EU-Vorgaben entsprechende, moderne Aus- und Weiterbildung der in Absatz eins, genannten Personen zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      die in diesen Bereichen bei Bund und Ländern vorhandenen Ressourcen im gemeinsamen Interesse bestmöglich zu nutzen und
    3. Ziffer 3
      die Schaffung bundesweit einheitlicher Lehr-, Lern- und Prüfungsunterlagen in diesen Bereichen zu unterstützen.
    Die Tätigkeit des durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Beirates dient somit dem übergeordneten Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Verbrauchergesundheit in den oben genannten Bereichen in Österreich sicherzustellen.

Schlagworte

Ausbildung, Lehrunterlage, Lernunterlage

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070470