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§ 2 AGVG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.12.2023 — BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200630.12.2023 BGBl. I Nr. 129/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 129/2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023

Abkürzung

AGVG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Paragraph 7, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,;
    2. Ziffer 2
      Ausbildung: durch Gesetz, Verordnung oder unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften inhaltlich bestimmte und verpflichtend vorgeschriebene Maßnahmen zur Vermittlung, zum Erwerb und zum Nachweis des Wissens und der Fertigkeiten, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der in Paragraph eins, genannten Personen erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      Weiterbildung: Maßnahmen zur Erlangung von Zusatz-Qualifikationen oder zur Vertiefung, Erweiterung oder Festigung des bestehenden Wissens und der bestehenden Fertigkeiten der in Paragraph eins, genannten Personen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Weiterbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes schließt den Begriff Fortbildung mit ein.
  2. Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070471