Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 129/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Ausbildungsrat Verbrauchergesundheit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Erreichung der oben genannten Ziele ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ein Beirat unter der Bezeichnung „Ausbildungsrat Verbrauchergesundheit“ (nachstehend kurz „Ausbildungsrat“ oder „Beirat“ genannt) zur Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen Fragen der Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen einzurichten.Zur Unterstützung der Erreichung der oben genannten Ziele ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ein Beirat unter der Bezeichnung „Ausbildungsrat Verbrauchergesundheit“ (nachstehend kurz „Ausbildungsrat“ oder „Beirat“ genannt) zur Beratung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in allen Fragen der Aus- und Weiterbildung der in Paragraph eins, genannten Personen einzurichten.
(2)Absatz 2,Dem Ausbildungsrat gehören ein Mitglied des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender und vierzehn weitere Mitglieder an, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt werden.
(3)Absatz 3,Von den in Abs. 2 genannten vierzehn weiteren Mitgliedern wirdVon den in Absatz 2, genannten vierzehn weiteren Mitgliedern wird
ein Mitglied des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,
ein Mitglied des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
ein Mitglied des Lehrkörpers der Veterinärmedizinischen Universität Wien auf Vorschlag des Rektors,
ein Mitglied des Lehrkörpers der Universität für Bodenkultur auf Vorschlag des Rektors,
ein Mitglied der AGES auf Vorschlag der Geschäftsführung der AGES und
je ein Mitglied pro Bundesland auf Vorschlag des Bundeslandes
bestellt.
(4)Absatz 4,Von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Ein Stellvertreter ist hierbei aus dem Kreis der von den Bundesländern nominierten Mitglieder zu berufen, der andere aus dem Kreis der übrigen Mitglieder. Im Falle des Ausscheidens eines stellvertretenden Vorsitzenden als Mitglied des Ausbildungsrates ist nach Ablauf der Fristen gemäß § 4 erneut ein Mitglied des Ausbildungsrates in diesem Sinne als Stellvertreter zu bestellen.Von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwei Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Ein Stellvertreter ist hierbei aus dem Kreis der von den Bundesländern nominierten Mitglieder zu berufen, der andere aus dem Kreis der übrigen Mitglieder. Im Falle des Ausscheidens eines stellvertretenden Vorsitzenden als Mitglied des Ausbildungsrates ist nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 4, erneut ein Mitglied des Ausbildungsrates in diesem Sinne als Stellvertreter zu bestellen.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende ist berechtigt, nach Anhörung des Beirates Experten zur Beratung beizuziehen.
(6)Absatz 6,Die Funktionsperiode des Ausbildungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.
(7)Absatz 7,Die Bundesministerin kann auf Vorschlag des Vorsitzenden und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Arbeitsgruppen zur Unterstützung des Ausbildungsrates bestellen. Zur Zulässigkeit eines derartigen Vorschlags an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf es der vorhergehenden Ermächtigung des Vorsitzenden durch einen zustimmenden Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Ausbildungsrates.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
NOR40070473