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§ 3 IWG

Fassungen
19.11.2005 bis 17.07.2015 — BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 318.07.201527.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022
§ 319.11.200517.07.2015 BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.11.2005BGBl. I Nr. 135/2005

Außerkrafttretensdatum

17.07.2015danach: BGBl. I Nr. 76/2015

Abkürzung

IWG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Dokumente,
    1. Ziffer eins
      deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt;
    2. Ziffer 2
      die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
    3. Ziffer 3
      die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
    4. Ziffer 4
      die geistiges Eigentum Dritter sind;
    5. Ziffer 5
      die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
    6. Ziffer 6
      die im Besitz des Österreichischen Rundfunks (ORF) oder seiner Tochtergesellschaften sind und der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dienen;
    7. Ziffer 7
      die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind;
    8. Ziffer 8
      die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
  2. Absatz 2,Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumenten sind Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40070620