Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 182/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,
Typ
Vertrag – Saudi-Arabien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission einrichten, die abwechselnd in einem der beiden Ländern tagt und dann zusammentritt, wenn die Notwendigkeit besteht Beratungen zu Maßnahmen und Mitteln, die für die Festigung und Förderung der Zusammenarbeit in denjenigen Bereichen, die vom Abkommen umfasst sind, zu führen. Die Aufgaben dieser Gemischten Kommission beinhalten unter anderem Folgende:
Überprüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
Anregungen für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler Investitionen;
Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen für die wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der beiden Staaten;
Vorlage von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Interpretation dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40070667