Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. III Nr. 182/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.2005 BGBl. III Nr. 182/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien zur Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Industrie und Technologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2005,

Typ

Vertrag – Saudi-Arabien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. III Nr. 182/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission einrichten, die abwechselnd in einem der beiden Ländern tagt und dann zusammentritt, wenn die Notwendigkeit besteht Beratungen zu Maßnahmen und Mitteln, die für die Festigung und Förderung der Zusammenarbeit in denjenigen Bereichen, die vom Abkommen umfasst sind, zu führen. Die Aufgaben dieser Gemischten Kommission beinhalten unter anderem Folgende:

  1. Ziffer eins
    Überprüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen;
  2. Ziffer 2
    Anregungen für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, einschließlich bilateraler Investitionen;
  3. Ziffer 3
    Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen für die wirtschaftliche, industrielle und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen der beiden Staaten;
  4. Ziffer 4
    Vorlage von Empfehlungen betreffend die Anwendung dieses Abkommens;
  5. Ziffer 5
    Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Interpretation dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20004378

Dokumentnummer

NOR40070667