Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 15
Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt mit Empfangsdatum der letzten schriftlichen auf diplomatischem Weg weitergeleiteten Mitteilung der Parteien über die Erfüllung der innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen in Kraft.
Diese Vereinbarung bleibt unbefristet in Kraft. Diese Vereinbarung kann durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der Parteien gekündigt werden. Sie kann jedoch auch, von jeder der beiden Parteien durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden. In diesem Fall erlischt die Vereinbarung 6 (sechs) Monate nach Erhalt der Benachrichtigung.
Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien und treten gemäß den Bestimmungen in Absatz (1) dieses Artikels in Kraft.
Beide Parteien bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung für den Schutz aller unter Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen verantwortlich.
Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung jeweils in rumänisch und deutsch, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40070690