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Art. 5

Fassungen
ab 31.08.2005 — BGBl. III Nr. 186/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute31.08.2005 BGBl. III Nr. 186/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2005,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

31.08.2005BGBl. III Nr. 186/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 5

Schutz militärisch klassifizierter Informationen

  1. Absatz eins,
    Die Beistellende Partei wird sicher stellen, dass Dokumente gemäss Artikel 3 klassifiziert sind und die Empfangende Partei über nachstehendes in Kenntnis gesetzt wird:
    1. Litera a
      die Klassifizierungsstufe der Information sowie allfällige Auflagen ihrer Überlassung oder Einschränkungen ihres Gebrauchs; und
    2. Litera b
      jede spätere Änderung der Klassifizierungsstufe; und
    3. Litera c
      die Aufhebung der Klassifizierung einer militärisch klassifizierten Information.
  2. Absatz 2,
    Die Empfangende Partei wird:
    1. Litera a
      sicher stellen, dass militärisch klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 3 dieser Vereinbarung gekennzeichnet sind;
    2. Litera b
      für alle militärisch klassifizierten Informationen, die sie von der anderen Partei erhält, denselben Schutz gewährleisten, wie sie ihn für ihre eigenen militärisch klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäss der Definition in Artikel 3 dieser Vereinbarung gewährleistet; und
    3. Litera c
      sicher stellen, dass die Klassifizierungsstufen nicht ohne schriftliche Genehmigung der Beistellenden Partei verändert werden.
  3. Absatz 3,
    Jede Partei wird der anderen Partei Informationen über die relevanten nationalen Normen, Verfahren und Gepflogenheiten zum Schutz militärisch klassifizierter Informationen zur Verfügung stellen und zu diesem Zweck Besuche von Vertretern der anderen Partei ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004383

Dokumentnummer

NOR40070680