Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 5
Schutz militärisch klassifizierter Informationen
Die Beistellende Partei wird sicher stellen, dass Dokumente gemäss Artikel 3 klassifiziert sind und die Empfangende Partei über nachstehendes in Kenntnis gesetzt wird:
die Klassifizierungsstufe der Information sowie allfällige Auflagen ihrer Überlassung oder Einschränkungen ihres Gebrauchs; und
jede spätere Änderung der Klassifizierungsstufe; und
die Aufhebung der Klassifizierung einer militärisch klassifizierten Information.
Die Empfangende Partei wird:
sicher stellen, dass militärisch klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 3 dieser Vereinbarung gekennzeichnet sind;
für alle militärisch klassifizierten Informationen, die sie von der anderen Partei erhält, denselben Schutz gewährleisten, wie sie ihn für ihre eigenen militärisch klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäss der Definition in Artikel 3 dieser Vereinbarung gewährleistet; und
sicher stellen, dass die Klassifizierungsstufen nicht ohne schriftliche Genehmigung der Beistellenden Partei verändert werden.
Jede Partei wird der anderen Partei Informationen über die relevanten nationalen Normen, Verfahren und Gepflogenheiten zum Schutz militärisch klassifizierter Informationen zur Verfügung stellen und zu diesem Zweck Besuche von Vertretern der anderen Partei ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40070680