Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 186/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 8
Einschränkungen für die Übermittlung und den Gebrauch militärisch klassifizierter Informationen
Ohne vorhergehende ausdrückliche Zustimmung der Beistellenden Partei wird die Empfangende Partei militärisch klassifizierte Informationen weder an Dritte Parteien weiterleiten noch bekannt geben, noch militärisch klassifizierte Informationen, anders als für den von der Beistellenden Partei festgelegten Zweck und innerhalb der festgelegten Auflagen verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40070683