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Art. 1

Fassungen
ab 09.10.2005 — BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.10.2005 BGBl. III Nr. 187/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.10.2005BGBl. III Nr. 187/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Abschnitt römisch eins
Übergabe und Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt eine Person, die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die für eine Einreise oder einen Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die nachgewiesene Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20004384

Dokumentnummer

NOR40070691