Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 187 aus 2005,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Übergabe und Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt eine Person, die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die für eine Einreise oder einen Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Die nachgewiesene Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40070691